Nach der Ruhezeit

09
Feb

Nutzungsberechtigter eines Grabes

Ein Grab muss abgeräumt werden, wenn die Ruhezeit verstrichen ist und auch nicht für einen weiteren Zeitraum verlängert wird. Wenn man als Nutzungsberechtigter ein Grab vor Ablauf der Ruhezeit zurückgeben möchte, greift die gleiche Regelung.

Beim Abräumen wird das jeweilige Grab eingeebnet. So wird das Grab in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt, was auch bedeutet, dass Grableuchten, Grabbepflanzung, weiterer Grabschmuck, das Grabmal und die Umrandung entfernt und fachgerecht entsorgt werden müssen. Dieser Vorgang kann von der Gemeinde durchgeführt oder privat in Auftrag gegeben werden. Wird das Grab von Mitarbeitern der Gemeinde eingeebnet, so werden die dabei anfallenden Kosten für Arbeiter und Arbeitsmaterial dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Das Grabmal des Grabes ist in der Regel Eigentum des Nutzungsberechtigten, wobei die alten Grabsteine des Öfteren den Steinmetzen angeboten werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Grabsteine gut erhalten sind und aus einem dicken Stein bestehen. Ist dies der Fall kann die Schrift oftmals wieder abgeschliffen werden und der Steinmetz kann den Stein Wiederverwerten. Größere Summen sind mit dem Verkauf von gebrauchten Grabsteinen natürlich meist nicht zu erzielen. Es werden auch immer wieder die abgeräumten Grabsteine von den Friedhofsverwaltungen weiterverkauft und so finden sie ihren Weg zu einem neuen Einsatzort. Im Straßen- und Wegebau werden solche Steine zum Beispiel öfters verwendet.

Manche Menschen bevorzugen auch die Möglichkeit, den Grabstein mit nach Hause zu nehmen, um ihn einem anderen Zweck zuzuführen. Man kann den Grabstein beispielsweise bei einer späteren Beisetzung erneut verwenden. Möglich ist auch den Stein, zur Erinnerung an die jeweilige Person, im eigenen Garten aufzustellen.